Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Vereins der niederländischen Naturstein-Importeure (Vereniging van Nederlandse Natuursteeen Importeurs, V.N.N.I.) mit satzungsmäßigem Sitz in Amsterdam

Artikel 1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen den Mitgliedern des Vereins der niederländischen Naturstein-Importeure, im Folgenden „Lieferant“ genannt, und jeder weiteren (juristischen) Person, im Folgenden „Vertragspartner“ genannt, die beabsichtigt, mit dem Lieferanten einen Vertrag abzuschließen, beziehungsweise einen solchen abgeschlossen hat.

1.2 Falls der Vertragspartner oder ein Dritter selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Statuten (wie auch geartet oder genannt) verwendet, haben die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten Vorrang, außer falls und sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. Es kann niemals davon ausgegangen werden, dass der Lieferant die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten stillschweigend angenommen habe.


Artikel 2. Angebote

2.1 Sämtliche Angebote sind stets freibleibend, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Wird ein freibleibendes Angebot angenommen, ist der Lieferant berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

2.2 Vom Lieferanten des Vertragspartners in oder nach dem Angebot zur Verfügung gestellte Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichtsangaben, (technische) Daten sowie sonstige Daten, die gegebenenfalls in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten aufgenommen wurden, haben den Charakter einer annähernden Darstellung. Die darin enthaltenen Daten sind nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2.3 Führt ein Angebot nicht zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner, ist der Lieferant berechtigt, dem Vertragspartner die Kosten der Angebotserstellung in Rechnung zu stellen.

2.4 Verträge gelten ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung durch den Lieferanten beziehungsweise ab dem Versandtag der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten oder ab dem Tag, an dem der Lieferant den von dem Vertragspartner erteilten Auftrag tatsächlich ausgeführt hat, als abgeschlossen.


Artikel 3. Preise

3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Preise in niederländischer

Währung angegeben und wird die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung eines

Geldbetrages (worunter die Verpflichtungen zur Zahlung einer Entschädigung und/oder Wertes) in niederländischer Währung geschuldet.

3.2 Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und gründen sich auf den zum Zeitpunkt der Preisangabe genannten Einkaufspreisen, Kursen ausländischer Währungen, Ein- und Ausfuhrzöllen und den gleichzusetzenden Abgaben, Steuern, Löhnen, eventuellen Fracht- und Versandkosten sowie weiteren, ähnlichen Faktoren.

Ändert sich nach der Preisangabe beziehungsweise nach Vertragsabschluss einer oder

mehrere der vorgenannten preisbestimmenden Faktoren, ist der Lieferant berechtigt, den angegebenen beziehungsweise den vereinbarten Preis zu ändern.

3.4 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die vom Lieferanten angegebenen Preise ohne Rabatt. Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager des Lieferanten und ohne Fracht-, Versicherungs- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.


Artikel 4. Zahlung

4.1 Jeder Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners aus den einzuholenden Informationen hervorgeht. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, zu seiner Zufriedenheit von dem Vertragspartner eine Sicherheitsleistung – gegebenenfalls in der Form eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bankgarantie – für die rechtzeitige und vollständige Zahlung seiner Zahlungs- oder sonstiger Verpflichtungen zu verlangen.

4.2 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, ausschließlich gegen Barzahlung oder gegen Nachnahme zu liefern. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung und den Versand aufzuschieben, bis der Vertragspartner ausreichende Sicherheiten – gegebenenfalls in der Form eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bankgarantie – für die Zahlung geleistet hat. Der Vertragspartner haftet für die Schäden, die dem Lieferanten durch den Annahmeverzug entstehen.

4.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist der Vertragspartner verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum bar in der Geschäftsstelle des Lieferanten zu zahlen oder ohne Abzug oder Verrechnung auf eines der Bank- oder Postgirokonten des Lieferanten zu überweisen.

4.4 Erfüllt der Vertragspartner seine Verpflichtungen zur Zahlung einer Geldsumme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 in einer anderen Währung als der, zu der er zu zahlen verpflichtet war, erfolgt die Umrechnung nach dem Kurs des Tages, an dem der Preis vom Lieferanten angegeben wurde. Sofern sich der vom Lieferanten genannte Preis gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 geändert hat, erfolgt die Umrechnung nach dem Tag, an dem der Lieferant die geänderte Preisangabe gemacht hat.

4.5 Ein Annahmeverzug des Vertragspartners bei der Abnahme der Sachen berührt nicht seine Zahlungsverpflichtungen.

4.6 Hat der Vertragspartner am Fälligkeitstag seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er sofort in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. In diesem Fall haftet der Vertragspartner für sämtliche dem Lieferanten entstandenen und entstehenden Schäden.

4.7 Wird in Teillieferungen geliefert, ist der Lieferant nicht zur weiteren Lieferung gehalten, bevor die sich auf bereits geleistete Teillieferungen beziehenden Rechnungen gezahlt wurden, unbeschadet der Bestimmungen in den sonstigen Absätzen dieses Artikels.

4.8 Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner ohne Mahnung oder Inverzugsetzung Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzüglich drei Prozentpunkte auf den unbezahlten Teil der Hauptsumme.

4.9 Die Inkassogebühren, sowohl gerichtlich als außergerichtlich, trägt der Vertragspartner. Die außergerichtlichen Inkassogebühren werden dem von der niederländischen Anwaltskammer im „Vrije prijs-wijzer“ genannten Inkassotarif gleichgesetzt.

4.10 Vom Vertragspartner geleistete Zahlungen dienen zuerst zur Zahlung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und danach der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Auftraggeber angibt, die Zahlung beziehe sich auf eine spätere Rechnung.

4.11 Das Recht des Vertragspartners, seine eventuellen Forderungen mit dem Lieferanten zu verrechnen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 5. Lieferzeiten

5.1 Vereinbarte Lieferzeiten gelten niemals als Verwirkungsfristen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Bei Lieferverzug ist der Lieferant somit schriftlich in Verzug zu setzen.

5.2 Eine Überschreitung der Lieferzeit macht den Lieferanten nicht schadenersatzpflichtig und berechtigt den Vertragspartner nicht, den Vertrag aufzulösen und/oder seine vertraglichen Verpflichtungen sonst wie aufzuschieben.

5.3 Die Lieferzeit gründet sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsverhältnissen und fristgemäßer Lieferung der zur Vertragserfüllung vom Lieferanten bestellten Sachen. Entsteht ohne Verschulden des Lieferanten eine Verzögerung durch die Änderung der betreffenden Arbeiten und/oder dadurch, dass die für die Vertragserfüllung bestellten Sachen nicht rechtzeitig geliefert werden, verlängert sich die Lieferzeit gegebenenfalls.

5.4 Die Sachen gelten in Bezug auf die Lieferzeit als geliefert, wenn sie versandbereit sind und nachdem der Vertragspartner schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wurde.

5.5 Unbeschadet der Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Vertrag in Bezug auf die Verlängerung der Lieferzeit, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung seitens des Lieferanten, die durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Vertragspartner oder durch die von ihm zu verlangende Mitwirkung in Bezug auf die Vertragserfüllung entsteht.

5.6 Ist ein Teil der Bestellung fertig, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, diesen Teil zu liefern beziehungsweise erst zu liefern, wenn die gesamte Bestellung fertig ist, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels.

5.7 Versäumt der Vertragspartner nach einer entsprechenden Aufforderung, an der Abnahme der Sachen mitzuwirken, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, an einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu liefern oder den nicht ausgeführten Teil des Vertrages, ohne gerichtliche Intervention und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre, für aufgelöst zu erklären, unbeschadet seiner Schadenersatzansprüche.


Artikel 6. Lagerung

Ist der Vertragspartner aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, die Sachen am vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen, obwohl sie lieferbereit sind, ist der Lieferant, sofern er zur Lagerung der Sachen übergeht beziehungsweise dies in Auftrag gibt, berechtigt, dem Vertragspartner alle Kosten und Schäden in Bezug auf die Lagerung in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist, sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet, die vorgenannten, in Rechnung gestellten Kosten und Schäden dem Lieferanten in bar zu zahlen.


Artikel 7. Nichtzurechenbare Pflichtverletzungen (Höhere Gewalt)

7.1 Ist der Lieferant durch Umstände, die er nicht zu verschulden hat und die außerhalb seines Risikobereiches liegen, vorübergehend daran gehindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ist er berechtigt, die Vertragserfüllung für die Dauer der Verhinderung aufzuschieben.

7.2 Ist der Lieferant durch die Umstände im Sinne von Absatz 1 dauerhaft verhindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt worden ist.

7.3 Zu den Umständen im Sinne des oben Stehenden gehören auf jeden Fall: Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Kriegsrisiko, Erdbeben, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, behördliche Anordnungen, Maschinenbruch, Störungen in der Energielieferung, Betriebsstörung und Fälle, in denen die eigenen Zulieferer dem Lieferanten aus irgendwelchem Grund eine Lieferung nicht ermöglichen.


Artikel 8. Lieferung, Gefahrübergang und Transport

8.1 Der Vertragspartner trägt die Gefahr der von ihm bestellten Sachen ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihm geliefert wurden. Werden die Sachen zum Vertragspartner transportiert, wurden die Sachen ihm zu dem Zeitpunkt geliefert, an dem der erste Transporteur die Sachen übernommen hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

8.2 Der Lieferant bestimmt die Transportweise, sofern nicht anders vereinbart.

8.3 Trägt der Lieferant die Gefahr des Transports der Sachen, schließt der Lieferant einen Versicherungsvertrag zur Deckung der Gefahr von Bruch, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Sachen während des Transports ab. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, die gelieferten Sachen bei Wareneingang zu prüfen; falls sich ein Versicherungsfall im Sinne des vorstehenden ersten Satzes ereignet hat, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies vom Transporteur unverzüglich im betreffenden Dokument, das dem Lieferanten ebenfalls unverzüglich zuzusenden ist, eintragen zu lassen sowie sich sofort mit dem Lieferanten in Verbindung zu setzen.

8.4 Hat der Lieferant gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, ist er verpflichtet, dem Vertragspartner eine eventuelle Versicherungsleistung weiterzugeben; zu einer anderen Leistung ist er nicht verpflichtet.


Artikel 9. Mängelrügen

9.1 Mängelrügen sind, unabhängig davon, ob sie sich auf geleistete oder nicht geleistete Teillieferungen oder auf die Rechnungen des Lieferanten beziehen, dem Lieferanten unter genauer Angabe der Art und Ursache der Mängelrüge, schriftlich mitzuteilen, sobald wie billigerweise möglich ist, auf jeden Fall innerhalb von acht Tagen, nachdem der Mangel entdeckt wurde, auch um dem Lieferanten zu ermöglichen, die Stichhaltigkeit und die Ursache der Mängelrüge zu prüfen.

9.2 Die Sachen dürfen vom Vertragspartner nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Lieferanten zurückgeschickt werden. Wenn dazu Zustimmung gegeben wird, bedeutet dies nicht die Anerkennung, dass die Mängelrüge berechtigt sei. Nachdem die Zustimmung eingeholt wurde, sind die Sachen dem Lieferanten in unbeschädigtem Zustand – sofern sie nicht beschädigt eingegangen sind – auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners in der Originalverpackung zurückzuschicken.

9.3 Der Lieferant nimmt keine wie auch geartete Mängelrüge an, wenn der Vertragspartner die Sachen verarbeitet, verwendet, geändert etc. hat.

9.4 Der Vertragspartner ist auch bei Mängelrügen nicht berechtigt, seine Zahlungen aufzuschieben.


Artikel 10. Rücksendungen

10.1 Nimmt der Lieferant aus welchem Grund auch immer Sachen zurück, werden diese – mit Ausnahme der Bestimmungen im nachfolgenden Absatz 2 dieses Artikels – für den Wert gutgeschrieben, die diese Sachen am Tag der Entgegennahme vom Lieferanten haben, abzüglich der sich dem Lieferanten aus der Rücknahme ergebenden Kosten.

Der Vertragspartner haftet für alle vom Lieferanten erlittenen Schäden.

10.2 Übersteigt der Wert der Sachen am Tag der Entgegennahme durch den Lieferanten den vereinbarten Kaufpreis, erfolgt eine Gutschrift für den vereinbarten Kaufpreis, abzüglich der sich dem Lieferanten aus der Rücknahme ergebenden Kosten.


Artikel 11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Solange der Vertragspartner die Kaufsumme zuzüglich eventueller Nebenkosten und einer eventueller Schadenersatzforderung (einschließlich Zinsen) des Lieferanten wegen Nichterfüllung des Vertragspartners nicht in voller Höhe gezahlt oder dafür ausreichende Sicherheiten geleistet hat – gegebenenfalls in der Form eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bankgarantie -, behält sich der Lieferant das Eigentum an den Sachen vor.

11.2 Vorbehaltlich einer abweichenden Bedingung behält sich der Lieferant auch das Eigentum an den Sachen in Höhe des Betrages vor, welchen der Vertragspartner dem Lieferanten (in Zukunft) aufgrund früherer oder späterer Verträge schuldet, aufgrund derer der Lieferant Sachen geliefert hat oder liefern wird, beziehungsweise aufgrund der Pflichtverletzung des Vertragspartners in der Erfüllung eines vorgenannten Vertrages, sofern der Vertragspartner für seine vorgenannten Verpflichtungen keine ausreichende Sicherheiten – gegebenenfalls in Form eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bankgarantie – geleistet hat.

11.3 Das Eigentum geht auf den Vertragspartner über, sobald der Vertragspartner sämtliche Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dem Lieferanten gegenüber erfüllt hat.

11.4 Für die Anwendung der Bestimmungen in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels wird, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, jede Zahlung, die auf zwei oder mehrere Verträge des Vertragspartners angerechnet werden könnte, zunächst auf die vom Lieferanten zu bezeichnenden Verträge angerechnet, für die der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Vom Lieferanten oder in seinem Auftrag dem Vertragspartner erteilte Zahlungsübersichten, Mahnungen und ähnliche gelten nicht als Bezeichnung im Sinne des vorgenannten Satzes, sofern der Lieferant nicht ausdrücklich anders erklärt.

11.5 Solange das Eigentum an den vom Lieferanten gelieferten Sachen noch nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Sachen, die Eigentum des Lieferanten sind, mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu verwahren und ordnungsgemäß gegen Brand und Diebstahl zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Wunsch Einsicht in den Versicherungsschein sowie in die Zahlungsbelege der Versicherungsprämie zu gewähren.

11.6 An den gelieferten Sachen, die durch Zahlung in das Eigentum des Vertragspartners übergegangen sind, behält sich der Lieferant bereits jetzt ein besitzloses Pfandrecht als Sicherheitsleistung für die abweichend von Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Forderungen vor, die der Lieferant aus welchem Grunde auch immer dem Vertragspartner gegenüber haben sollte.

11.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Ansprüche von Dritten auf die Vorbehaltswar sowie Versuche von Dritten, die Vorbehaltsware in ihre Gewalt zu bekommen oder sie zu pfänden, unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Der Vertragspartner ist des Weiteren verpflichtet, dem Lieferanten eine entsprechende Mitteilung umgehend schriftlich zu bestätigen.

11.8 Es wird vereinbart, dass sämtliche Verkäufe auf Rechnung an einen Abnehmer mit Sitz in Deutschland auf der Grundlage von Auftragsbestätigungen erfolgen, welche die nachfolgende Eigentumsvorbehaltklausel enthalten:

11.8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

11.8.2 Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.

11.8.3 Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben.

Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

11.8.4 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.

11.8.5 Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Gebrauch so liegt – unbeschadet zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

11.8.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.


Artikel 12. Weiterveräußerung, Vertragsstrafe und Kontrolle

12.1 Solange die gelieferten Sachen noch nicht vollständig bezahlt wurden, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Sachen weiterzuveräußern, zu liefern, zu verpfänden oder zu verarbeiten oder auf andere Weise, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich oder für Benutzungszwecke erfolgt, einem Dritten zu übertragen oder ihm zur Verfügung zu stellen. Vorbehaltlich anders lautender Mitteilungen des Lieferanten ist der Vertragspartner jedoch berechtigt, diese Sachen im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu verkaufen und/oder zu liefern beziehungsweise verkaufen oder liefern zu lassen.

12.2 Der Vertragspartner, der die Bestimmungen im ersten Absatz verletzt, schuldet dem Lieferanten eine Vertragsstrafe für jede Verletzung der darin genannten Verbote, unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Lieferanten. Die Vertragsstrafe beträgt zweimal den Rechnungsbetrag, jedoch mindestens NLG 500,– pro Verletzung.

12.3 Der Lieferant ist berechtigt, eine unabhängige Wirtschaftsprüfung der Bücher des Vertragspartners durchführen zu lassen, um auf diese Weise die Einhaltung der Bestimmungen im ersten Absatz kontrollieren zu können.


Artikel 13. Auflösung

13.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4 wird der Kaufvertrag, ohne gerichtliche Intervention und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre, von Rechts wegen an dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Vertragspartner die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen – wozu die Verpflichtung des Vertragspartners gehört, ausreichende Sicherheiten im Sinnen von Artikel 4 Absatz 1 und 2 zu leisten – nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, über sein Vermögen der Konkurs oder Zahlungsaufschub verhängt wird oder er durch Pfändung, Anordnung der Pflegschaft oder sonst wie die Entscheidungsbefugnis über sein Vermögen (teilweise) verliert, sofern der Konkurs- oder Vergleichsverwalter die sich aus diesem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht als Masseschuld anerkennt und Sicherheiten für die Zahlung davon leistet.

13.2 Durch die Auflösung werden die gegenseitigen Verpflichtungen sofort fällig. Der Vertragspartner haftet für sämtliche dem Lieferanten entstandenen und entstehenden Schäden.

13.3 Versäumt der Vertragspartner die Erfüllung seiner Verpflichtungen, die sich ihm aus irgendwelchem aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Lieferanten abgeschlossen Vertrag ergeben – worunter die Verpflichtung des Vertragspartners gehört, gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 und 2 ausreichende Sicherheiten zu leisten –, sowie im Falle der Aussetzung von Zahlungen, Liquidation von Sachen des Vertragspartners oder dessen Tod, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag völlig oder teilweise aufzulösen und die vom Lieferanten gelieferten Sachen, sofern diese noch nicht bezahlt wurden, zurückzufordern – ohne gerichtliche Intervention oder ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre – und/oder Zahlung für den erfüllten Teil des Vertrages zu fordern und/oder für weitere Lieferung Vorauszahlung zu fordern. In diesen Fällen sind die gegenseitigen Forderungen sofort fällig.

Der Vertragspartner haftet für sämtliche dem Lieferanten entstandenen und entstehenden Schäden.


Artikel 14. Haftung

14.1 Außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten selbst haftet der Lieferant nicht für Schäden irgendwelcher Art oder aus irgendwelcher Ursache, sofern der Schaden den doppelten Rechnungsbetrag übersteigt, falls und sofern die diesbezügliche Haftung des Lieferanten nicht versichert ist.

14.2 Macht der Vertragspartner den Lieferanten für Schäden irgendwelcher Art oder aus

irgendwelchem Grund haftbar, ist er verpflichtet, den Lieferanten aus eigener Bewegung innerhalb von fünf Tagen nach dem Eintreten des Schadens über Art, Umfang und Ursache des Schadens zu informieren sowie dem Lieferanten aus eigener Bewegung nachzuweisen, dass er die gelieferten Sachen auf verantwortungsvolle Weise behandelt hat.

14.3 Falls der Vertragspartner Sachen, über die der Lieferant ihm unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat, dass er an der Qualität zweifle, weiterveräußert, liefert, verpfändet, bearbeitet, verarbeitet oder sonst wie, aus welchem Rechtstitel auch immer, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich oder für Benutzungszwecke erfolgt, einem Dritten überträgt oder ihm zur Verfügung stellt, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Lieferanten vor allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit den vom Lieferanten dem Vertragspartner gelieferten Sachen entstanden sind, zu schützen.

14.4 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, eine Betriebsunterbrechung, aus welcher Ursache auch immer entstanden, zu erstatten.

14.5 In allen Fällen, in denen es dem Lieferanten zusteht, das Vorstehende geltend zu machen, können die eventuell haftbar gemachten Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten dies ebenfalls geltend machen, als wäre dies von den beteiligten Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen vereinbart.

14.6 Die Haftung des Lieferanten gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels beschränkt sich auf jeden Fall auf nicht vom Vertragspartner oder einem Dritten (dem Kunden des Vertragspartners) verarbeitete Gegenständen. Für verarbeitete Gegenstände – im weitesten Sinne Gegenstände, die unter anderem angepasst, geändert, verarbeitet etc. wurden – wird keine Haftung übernommen.

14.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Lieferanten für alle Schadenersatzansprüche Dritter zu entschädigen, für welche die Haftung des Lieferanten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist, worunter Haftung aufgrund von Artikel 6:171 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Haftung für Nicht-Untergebene/Subunternehmer) und Artikel 6:185 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Produkthaftung).


Artikel 15. Streitigkeiten

15.1 Für alle mit dem Lieferanten abgeschlossene und gegebenenfalls für nähere, zur Ausführung dessen abgeschlossene Verträge gilt ausschließlich das Recht der Niederlande.

15.2 Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit des CISG.

15.3 Sämtliche sich aus den vorgenannten ergebende Streitigkeiten werden unter Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 4 ausschließlich von niederländischen Gerichten entschieden.

15.4 Gerichtsstand für alle vorgenannten Verträge, mit Ausnahme von denen, für die das Amtsgerichts sachlich zuständig ist, ist ausschließlich Utrecht. Dies berührt nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts in Bezug auf Eilmaßnahmen, Pfändung oder Beschlagnahme.


Artikel 16. Sonderbestimmungen bei Kundenvorgaben

16.1 Soweit wir Ware nach Kundenwünschen und/oder Vorgaben fertigen oder beschaffen, sichert der Kunde zu, dass derlei von ihm vorgegebene Designs und Produktgestaltungen keine Schutzrechte Dritter, insbesondere keine Designs und Geschmacksmusterrechte Dritter, verletzen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, uns auf erstes Anfordern von jeglicher diesbezüglichen Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten.


Artikel 17. Hinterlegung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 6. Juli 1998 beim Arrondissementsgericht Amsterdam unter der Nummer 150/1998 hinterlegt und treten ab dem Tag der Hinterlegung in Kraft.